Satzung des "Vereins der Freunde der Ortsheimatpflege Abbensen e.V." vom 06.08.2009

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "OhA! - Freunde der Ortsheimatpflege Abbensen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name "OhA! - Freunde der Ortsheimatpflege Abbensen e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Edemissen, OT Abbensen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung, Erhaltung und Pflege heimatkundlichen Bild- und Schriftguts und Förderung und Durchführung kultureller und heimatkundlicher Veranstaltungen (Vorträge, Ausstellungen etc.).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edemissen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

a. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

b. Die Anzahl der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 3.1 Fördermitglieder

a. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

b. Die Fördermitgliedschaft dient nur der Unterstützung des Vereins und unterliegt somit nicht den Bestimmungen des Vereinsrechts. Sie ist erkennbar durch den unterschriebenen Fördermitgliedsantrag.

c. Fördermitglieder dürfen nur an Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen, wenn die Mitgliederversammlung der Teilnahme mit einfacher Mehrheit zustimmt.

d. Fördermitglieder werden nicht zu Mitgliederversammlungen eingeladen.

e. Fördermitglieder sind in Mitgliederversammlungen nicht abstimmungsberechtigt, haben aber das Recht, schriftliche Eingaben zur Tagesordnung einzureichen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Ein Mitglied / Fördermitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern / Fördermitglieder

Ein Mitglied / Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag / Fördermitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag / Fördermitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Kassenwart

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagessordnung mitzuteilen.

(2) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

Edemissen, den 06.08.2009     Unterzeichnet von:  Olaf Lahmann, Gerd Boes, Franz-Josef Beck, Henning Lahmann, Kerstin Lahmann, Rita Boes, Peter Mühling, Ursula Lahmann, Bernd Ackermann

Satzungsänderung vom ... September 2012 durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder